Photovoltaik und Steuern

von | Sep 11, 2021 | Allgemein

Photovoltaikanlagen erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit in Deutschland. Ob Solardach, Solar Terrassendach oder sogar Solar Carport. Die deutsche Bevölkerung erkennt immer mehr die Vorteile von Solarmodulen.

Aber wussten Sie, dass Sie als Privatperson mit dem Verkauf von selbst erzeugtem Strom zum Unternehmer werden? Wenn Sie Photovoltaikanlagen nutzen wollen, müssen Sie einige steuerrechtliche Aspekte im Blick haben. Diese können sich auch darauf auswirken, ab wann sich Ihre Anlage refinanziert.

In Deutschland gilt es als gewerbliche Tätigkeit, wenn Sie im Besitz einer PV-Anlage sind, die Strom ins öffentliche Netz einspeist und Ihnen Erlöse für verkauften Strom einbringt. Diese Einkünfte müssen Sie beim Finanzamt anmelden und auf Ihren verkauften Strom Umsatz- und Ertragssteuer zahlen.

Dennoch gibt es Möglichkeiten, wie Sie die Steuerzahlungen reduzieren können. Einerseits können Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, die Sie von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit. In Deutschland gilt man als Kleinunternehmer, wenn man im Vorjahr nicht über 22.000 Euro (bis 2019: 17.500) Euro Umsatz gemacht hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz machen wird.

Weiterhin können sich Anlagenbetreiber mit Anlagen bis 10kWp auch von der Zahlung der Ertragssteuern befreien lassen.

Regelbesteuerung – Was lässt sich optimieren?

Falls Sie sich dazu entscheiden, die Regelbesteuerung zu nutzen, können Sie beim Kauf der Solaranlage die fällige Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Das gleiche gilt auch für Wartungs- oder Unterhaltskosten.

Jedoch müssen Sie dann aber auch Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom bezahlen. Es handelt sich hierbei um „Entnahme von Unternehmensvermögen bzw. Betriebsmitteln für private Zwecke“, auf die ebenfalls die Umsatzsteuer zu entrichten ist.

Wie wird die Bezugsgröße ermittelt? Es gibt 3 Möglichkeiten.

  • Pauschaler Ansatz
  • Herstellungskosten ansetzen
  • Wiederbeschaffungswert ansetzen

Wenn die Solaranlage vor dem 31.3.2012 in Betrieb genommen wurde, wird keine Umsatzsteuer auf den eigenen Verbrauch beim Finanzamt fällig.

Die im EEG festgeschriebene Eispeisevergütung ist ein Nettowert. Der Versorger zahlt Ihnen die Vergütung für den Strom plus 19 % Umsatzsteuer. Diese wird dann gegen die gezahlte Umsatzsteuer für den Kauf der Anlage etc. verrechnet.

Gemeinsamer Betrieb einer PV-Anlage

Wenn Sie die PV-Anlage mit einer anderen Person, wie zum Beispiel mit Ihrem Ehepartner betreiben, reicht es nicht mehr aus ein Einzelunternehmen zu gründen. Dann muss die sogenannte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet werden. Die GbR erhält dabei eine eigene Steuernummer und es muss für die Einkünfte eine Steuererklärung abgegeben werden.

Wie sieht es mit einer Gewerbeanmeldung aus?

Ganz streng genommen ist die Einspeisung von Strom im öffentlichen Netz eine gewerbliche Tätigkeit. Wer seine Photovoltaikanlage jedoch nur auf dem eigenen Hausdach oder Terrassendach betreibt, gilt im ordnungsrechtlichen Sinn in der Regel nicht als Gewerbetreibender.

Falls Sie eine größere PV-Anlage besitzen oder erwerben wollen, sollten Sie vorsichtshalber bei der Gemeinde nachfragen, ob eine Gewerbeanmeldung nötig sein wird. Die Gewerbesteuer wird erst ab einem Jahresumsatz von 24.500€ fällig.

Die Ertragssteuer bei PV-Anlagen

Bei der Ertragssteuer hatte man lange nicht die Wahl wie bei der Umsatzsteuer. Dies hat sich jedoch im Juni 2021 geändert, denn Personen, die eine PV-Anlage bis 10kWp auf einem selbst bewohnten Gebäude betreiben, haben die Möglichkeit sich auch bei der Einkommensteuer gegen eine Veranlagung zu entscheiden. Hierfür ist meist nur ein schriftlicher, formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt nötig.

Bei allen anderen Solaranlagen sitzt das Finanzamt immer noch am längeren Hebel und entscheidet selbst, ob Gewinnerzielungsabsicht besteht oder nicht.

Damit das Finanzamt überzeugt werden kann, dass keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, muss eine Wirtschaftlichkeitsprognose über den Abschreibungszeitraum erstellt werden. Bei der Photovoltaikanlage als beweglichem Wirtschaftsgut beträgt dieser Abschreibungszeitraum 20 Jahre, d. h. jedes Jahr können 5 % des Anlagenpreises abgeschrieben werden.

Zusammenfassung der Ausgaben und Einnahmen

Ausgaben

  • Die Investitionskosten für die Anlage
  • Die Kosten für Wartung, Betrieb, Reparatur, Versicherung etc. (schwankend)
  • Kredittilgungsraten

Einnahmen

  • Einspeisevergütung (fester Preis pro kWh für 20 Jahre)

Wie die Wirtschaftlichkeitsberechnung am Ende ausfällt, ist hauptsächlich vom jährlichen Gewinn der Anlage abhängig und zu welchem Anteil Einspeisung und Eigenverbrauch am erzeugtem Strom haben. Diese Zahlen lassen sich am Anfang nur schätzen und können sich im Laufe der Zeit stark ändern. Das Finanzamt prüft deswegen weniger die konkreten Zahlen der Rechnung, sondern eher die Plausibilität der Abschätzung. Wenn die Prognose einen Überschuss ergibt, geht das Finanzamt von einer Gewinnerzielungsabsicht aus.

Eigenverbrauch als Einnahme

Der Eigenverbrauch gilt im Steuerrecht als Einnahme und wird als „Selbstkosten“ bewertet. Diese Selbstkosten werden aus der Summe von Abschreibungskosten und Betriebskosten, geteilt durch die Anzahl der erzeugten kWh berechnet.

Robin Giller

Robin Giller

Inhaber

Robin Giller ist Inhaber von GLASVORDACH.de. Das Unternehmen hat sich auf Solar Terrassenüberdachungen und Solar Carports spezialisiert, die sie in einem eigenen Online-Konfigurator anbieten.