Abschreibung von Photovoltaikanlagen

von | Nov 22, 2021 | Allgemein

Die Klimakrise ist eine der größten Herausforderungen im heutigen und auch im zukünftigen Zeitalter. Dabei spielt auch die weltweite Energieversorgung eine Rolle, denn der Weg muss von fossilen Energieträgern zu erneuerbaren Energien führen.

Solarenergie ist eine der Möglichkeiten, mit der man dieses Ziel erreichen kann, und zwar mit der Umwandlung von Sonnenergie in Strom mithilfe einer Photovoltaikanlage.

Die Investition in eine Solaranlage kann jedoch mit hohen Anfangsinvestitionen verbunden sein und dies stellt für viele Personen eine Herausforderung dar. Es gibt die Möglichkeit die Kosten einer Solaranlagen-Investition steuerlich geltend zu machen beim Finanzamt. So kann man zumindest eine Entlastung bei der Steuer erhalten. Alle Informationen zur Abschreibung von Photovoltaikanlagen bekommen Sie in diesem Beitrag!

 

Die Formen der Abschreibung

Erstmal ist es wichtig die PV-Anlage richtig einzuordnen. Es handelt sich bei einer Photovoltaikanlage nämlich um ein bewegliches Wirtschaftsgut, welches man steuerlich geltend machen kann.

Im Steuerrecht gibt es verschiedene Formen der Abschreibung einer PV-Anlage und diese lassen sich auch ggf. miteinander kombinieren.

  • Lineare oder degressive Abschreibung
  • Investitionsabzugsabzugsbetrag
  • Sonderabschreibung

Lineare Abschreibung

Eine Möglichkeit stellt die lineare Abschreibung dar. Hierbei wird der Anschaffungspreis eines Gutes auf die Nutzungsdauer umgelegt, sodass man die anteiligen Kosten jährlich steuerlich geltend machen kann. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der AfA (Absetzung für Abnutzung). Die Nutzungsdauer einer Solaranlage wird in der Regel auf 20 angegeben, sodass die AfA pro Jahr ein zwanzigstel des Kaufpreises beträgt, also 5 %.

Die lineare Abschreibung ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung der Steuerentlastungen. Man sollte jedoch berücksichtigen, dass die Abschreibung monatsgenau durchgeführt wird. Wenn man beispielsweise die Anlage erst im Dezember anschafft, kann demnach nur ein Zwölftel der Abschreibungssumme in der Steuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.

Bis zum Jahr 2010 bestand zudem die Möglichkeit der degressiven Abschreibung. Hierbei wurden die Abschreibungen prozentual berechnet. Der Beitrag durfte im Jahr maximal das 2,5 fache der linearen Abschreibung betragen. Mit dem Beispiel von oben, duften also degressiv maximal 12,5 Prozent kalkuliert werden.

Dieser Prozentsatz wird vom jährlichen Restwert der Anlage berechnet. Im ersten Jahr also 1750 € (bei einem Anschaffungspreis von 14.000 €). Im zweiten Jahr dann 1531,25 € und so weiter. Die Abschreibungen wurden also von Jahr zu Jahr weniger.

Wie bereits erwähnt durfte die degressive Abschreibung nach § 7, Absatz 2, EstG nur für Anlagen angewendet werden, die in den Jahren 2009 und 2010 in Betrieb genommen wurden.

Für Photovoltaikanlagen, die später in Betrieb genommen wurden, muss die lineare Abschreibung angewandt werden.

 

Der Investitionsabzug

Eine andere Möglichkeit stellt der Investitionsabzug dar. Mithilfe dieser Möglichkeit kann man die Kosten für eine geplante Anschaffung sogar 1-3 Jahre im Voraus steuerlich geltend machen. Der Abzug kann dabei im ersten Jahr bis zu 50 % der zu erwartenden Anschaffungskosten betragen. Danach beträgt der Abschreibungssatz 5 %.

In der Regel steht diese Möglichkeit nur Gewerbetreibenden zur Verfügung. Aber auch Privatpersonen können diese Form nutzen, wenn diese den überschüssigen Strom verkaufen, denn in diesem Fall agiert man als Unternehmer. Weiterhin wird der private Stromverbrauch nicht als private Nutzung der PV-Anlage gewertet, sondern als „Sachentnahme“.

 

Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung ist vor allem für Unternehmer gedach.t Hierbei haben kleine Unternehmen die Möglichkeit, Kosten für eine Solaranlage im gleichen Jahr der Anschaffung oder in einer der folgenden 4 Jahre steuerlich geltend abzusetzen. Dabei können Unternehmer bis zu 20 % der Kaufsumme in der Steuererklärung absetzen und dabei auch selbst entscheiden, wie diese die 20 % auf die gesamten 5 Jahre aufteilen.

Damit haben Unternehmer die Chance die Gewinnminderung, die mit der Investition in die Anlage einhergeht, in die Zeit zu verschieben, in man mehr Umsatz erzielt und somit eine höherer Belastung unterliegen würde.

 

Häufige Fragen

Kleinunternehmerregelung oder reguläre Besteuerung?

Wenn Sie Strom einspeisen, werden Sie vom Finanzamt als Gewerbebetrieb angesehen. Dabei ist es von Vorteil kein Kleinunternehmer zu sein, da man zwar keine Umsatzsteuer ausweisen muss, gleichzeitig aber auch keine Vorsteuer geltend machen kann.

 

Kann ich meine private Photovoltaikanlage auch ohne Wissen des Finanzamts betreiben?

Dies ist grundsätzlich möglich und bei kleineren Anlagen die ausschließlich dem Eigenbedarf dienen, macht das auch Sinn. Der Aufwand für Bürokratie rechtfertigt die eher geringen Vorteile kaum. Wichtig ist es dem Finanzamt eine Wirtschaftlichkeitsprognose zu liefern, in der bewiesen wird, dass die Anlage keine Gewinne einbringt.

 

Fazit

Die Investition in eine Photovoltaikanlage kann viele Steuervorteile mit sich bringen. Für Anfänger ist es jedoch nicht immer erkennbar, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Von daher empfehlen wir immer, einen guten Steuerberater aufzusuchen und sich von diesem ausführlich beraten zu lassen.

Robin Giller

Robin Giller

Inhaber

Robin Giller ist Inhaber von GLASVORDACH.de. Das Unternehmen hat sich auf Solar Terrassenüberdachungen und Solar Carports spezialisiert, die sie in einem eigenen Online-Konfigurator anbieten.